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Satzung des Vereins “Sachsen - Triker” e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen “Sachsen-Triker”

1.2. Sitz des Vereins ist Leipzig.

1.3. Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr.: ........... im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

2.1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

3.1. Zweck des Vereins ist die motorsportliche Freizeitgestaltung mittels motorgetriebener Drei - und                 Zweiradfahrzeuge.

3.2. Der Verein fördert den Gedanken der gemeinschaftlich motorisierten Touristik.

3.3. Die Sachsen - Triker stellen sich zur Aufgabe, auf Verkehrsteilnehmer schulend und erzieherisch zu              wirken, um somit zur Hebung der Verkehrsdisziplin und der Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung und Beschlüsse des Vereins anerkennt.

4.2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich unter Angabe von Vor - und Zuname, Geburtstag, Beruf und         Anschrift beim Vorstand gestellt werden.

4.3. Die Aufnahme erfolgt nach einer 12 monatigen Probezeit durch Mitgliederbeschluss, wenn 3/4 der                Mitglieder dem Antrag zustimmen. Der Vorstand kann die Probezeit bei Bedarf verkürzen, wobei die          Probezeit 3 Monate nicht unterschreiten darf.

4.4. Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch Mitgliederbeschluss ist nicht anfechtbar.

4.5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des                Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder             sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

§ 5 Vereinscolour

5.1. Jeder Kandidat nach Vollendung der Probezeit hat das Recht, das Vereinscolour zu tragen.

5.2. Das Colour ist Eigentum des Vereins, wird von diesem unentgelltlich zur Verfügung gestellt und ist bei             Austritt oder Ausschluss an diesen zurückzugeben.

 

§ 6 Beitrag

6.1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedervesammlung festgelegt.

6.2. Die Beitragspflicht entsteht mit Antragstellung.

6.3. Die Beitragspflichten sind pünktlich bis zum 31.03. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

7.1. Jedes Mitglied hat das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen            teilzunehmen.

7.2. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

7.3. Über die Satzung hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch die Vereinsordnung geregelt. Die            Satzung, Ordnungen und Beschlüsse sind einzuhalten.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt, der nur schriftlich dem Vorstand erklärt werden kann

c) durch förmlichen Ausschluss, welcher nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

d) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn z.B. die          Beitragspflicht ohne Grund nicht erfüllt wird. Der Ausschluss ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu        geben. Auch der zeitweise Ausschluss ist als Maßnahme möglich.

Falls die Mitgliedschaft vor ende des Kalenderjahres beendet wird, erfolgt keine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 9 Organe des Vereins

9.1. Organe des vereins sind :

- die Mitgliederversammlung ( MV )

- der Vorstand

9.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes

- Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen

- Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.

Die MV ist möglichst im 4. Quartal des Jahres durchzuführen. der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann Ergänzungen und Anträge zur MV bis spätestens eine Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand einreichen.

Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies schriftlich beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt.

9.3. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden/ Schriftführer

- dem Geschäftsführer/ Kassenwart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des Gesetzes ( § 26 II BGB ) sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Beide besitzen einzeln Vertretungsvollmacht. Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten wird auf eien Geldwert von 200 Euro ( in Worten Zweihundert ) beschränkt. Für darüber hinausgehnde Geschäfte bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln und in offener Abstimmung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Wird kein Nachfolger bestellt, kann die Wahl eines neuen Vorstandes auch zeitlich vorverlegt werden. Darüber entscheidet die MV.

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Eine geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn mehr als 1/4 der MV dies fordert.

Die Mitglieder der Vorstandes werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt.

Beschlüsse über Satzungs- und Vereinsordnungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Zur vorzeitigen Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der MV erforderlich.

In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung nicht zulässig. Stimmabgabe per Brief ist jedoch gestattet.

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, welche vom Schriftführer und 2 Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

 

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung kann nur von einer MV beschlossen werden, die zu diesem Zwecke 4 Wochen vorher einberufen wurde.

Für den Beschluss zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an das “Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e.V.” zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 06.10.2007 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

 

 

Ergänzungen zur Satzung des Vereins “ Sachsen - Triker” e.V. Vereinsordnung

 

zu § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Von Stellung des Mitgliedsantrages bis zur Aufnahme durch die Mitgliederversammlung befindet sich der Kandidat in der Probezeit und hat keinerlei Rechte im Verein.

Mit Antragstellung erhält der Kandidat die Vereinsausstattung.

Ist der Kandidat als Mitglied bestätigt, erhält er das Vereinscolour und hat innerhalb von 4 Wochen die einmalige Aufnahmegebühr von 50 Euro ( in Worten Fünfzig ) an den Verein zu zahlen.

 

zu § 6 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird auf 120 Euro ( in Worten Einhundertzwanzig ) pro Person festgelegt.

Mit Antragstellung auf Mitgliedschaft ist der gesamte Jahresbetrag fällig.

Bei Austritt oder Nichtaufnahme werden keine Beiträge zurückerstattet.

 

zu § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Austritt oder Ausschluss ist die gesamte Vereinsausstattung, sowie das Vereinscolour binnen 2 Wochen an ein Mitglied des Vorstandes zu übergeben.

 

zu § 9.3. Der Vorstand

Für jegliche finanziellen Verpflichtungen des Vereins, welche nicht oder nur teilweise aus dem Barvermögen der Sachsen-Triker beglichen werden können, haftet jedes Mitglied zu gleichen Teilen. Die Obergrenze für genannte Haftungen wird auf 50 Euro ( in Worten Fünfzig ) pro Mitglied festgelegt.

 

 

Sollten einer oder mehrere Punkte dieser Vereinsordnung ungültig oder rechtsunwirksam sein, bleiben die anderen Punkte davon unberührt. Änderungen / Ergänzungen obliegen dem Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Diese Vereinsordnung wurde am 06.10.2007 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.